Die in Zukunft vorgeschriebenen Angaben reichen von der Lebensdauer über die Anlaufzeit bis zum Quecksilbergehalt. Die für den Verbraucher wichtigsten Neuerungen betreffen die Angabe der Lichtleistung und die Bezeichnung „Energiesparlampe“ auf den Verpackungen.
„Lumen“ statt „Watt“: Je mehr desto heller
Die größte Änderung ist, dass die bisherige Kennzeichnung „Watt“ in den Hintergrund tritt und „Lumen“ hervorgehoben werden. Die neuen Technologien (Kompaktleuchtstofflampen, Halogen und LED) benötigen für die Lichterzeugung ganz unterschiedliche Leistung, so dass Wattzahlen keine Vergleichskraft mehr besitzen. Lumen gibt die Lichtmenge an, die eine Lampe in alle Richtungen abgibt. Künftig gilt: Je mehr Lumen, desto mehr Licht.
Nur Energieklasse A steht für echte Energiesparlampen
Die Bezeichnung „Energiesparlampe“ dürfen in Zukunft nur noch Lampen der Energiesparklasse A, also LED-Lampen und Kompaktleuchtstofflampen (CFLi) tragen. Der auf der Verpackung angegebene Wert der Energieeinsparung gegenüber einer Glühlampe muss exakt und nachprüfbar sein. Entspricht eine Lampe nicht der Energieklasse A, beispielsweise Halogenlampen, dann darf auf der Verpackung die prozentuale Energieeinsparung nicht mehr angegeben werden.
OSRAM präsentiert auf seinen Verpackungen die gesetzlich vorgeschriebenen und darüber hinausgehende Angaben zu Lebensdauer, Dimmbarkeit, Lichtfarbe (in Kelvin) und Eigenschaften wie Quick Light in einer übersichtlichen Tabellenform, die sich an den bekannten und gelernten Nährwerttabellen bei Lebensmitteln orientiert. So hat der Verbraucher alle Informationen auf einen Blick.
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