Unter die Geräteart 5 a fallen künftig ausschließlich „Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können“, und zwar auch dann, wenn sie mit Leuchten fest verbunden sind. Für alle weiteren Lampen gilt hingegen die Geräteart 5 b „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“. Dies schließt auch LED-Lampen ein, unabhängig davon, ob sie mit einer Leuchte fest verbunden sind oder nicht.
Auf diese Weise wird künftig sicher gestellt, dass in der Sammelgruppe 4 ausschließlich Gasentladungslampen (auch wenn sie mit Leuchten fest verbunden sind) gesammelt werden. Alle anderen Beleuchtungskörper – mit Leuchten fest verbunden oder nicht – werden der Sammelgruppe 5 zugeordnet. Dies trägt den besonderen Anforderungen Rechnung, die an die Entsorgung von Gasentladungslampen gestellt werden. Ihre Entsorgung wird künftig „sortenrein“ erfolgen.
ear-Vorstand Alexander Goldberg ist in diesem Zusammenhang vor allem eines wichtig: „Mit dieser neuen Zuordnung werden die Entsorgungswege in einem sehr komplexen Bereich verändert. Dies führt zu einer drastischen Kostensenkung für Hersteller von Lampen, die keine Gasentladungslampen sind. Denn Hersteller, die ausschließlich Lampen – also alle Lampen außer Gasentladungslampen – produzieren, profitieren ab dem 1. August doppelt: Sie müssen einerseits einen deutlich geringeren Garantiebetrag nachweisen, nämlich 119 Euro/t anstatt zuvor 1.300 Euro/t. Zudem sind auch die Entsorgungskosten in der Sammelgruppe 5 deutlich geringer als in der Sammelgruppe 4. Teilweise können sogar Erlöse erzielt werden“
Diese Lösung führt dazu, dass Hersteller, die bisher mit der Geräteart 5 a registriert sind und ausschließlich LED-Lampen in Verkehr bringen, auch wenn sie mit einer Leuchte fest verbunden sind, eine neue Registrierung in der Geräteart 5 b benötigen. Die neuen Registrierungen sind mit der/den entsprechenden Marke(n) und (jeweils) der neuen Geräteart 5 b „Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“ bei der stiftung ear zu beantragen. Die Aufhebung der bisherigen, nicht mehr benötigten Registrierungen wird durch die stiftung ear kostenfrei vorgenommen.
Die stiftung ear hat – um Herstellern Zeit für die Anpassung ihrer Registrierungen an die neue Lage zu geben – eine Karenzfrist bis zum 1. Januar 2014 festgelegt. Ab genanntem Datum müssen Hersteller von Lampen dann über eine gegebenenfalls erforderliche Registrierung in der Geräteart 5 b verfügen. Gleichzeitig hat die stiftung ear die Karenzfrist für Hersteller von Lampen mit fest verbundenen Leuchten ebenfalls noch einmal verlängert. Auch hier gilt nun der 1. Januar 2014.
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